Mittwoch,
12.10.2022
Freistellung für Jugendarbeit

Freistellung für Jugendarbeit

Sonderregelungen für ehrenamtliches Engagement

Jugendleiterinnen und Jugendleitern bieten mit ihren vielfältigen außerschulischen Bildungs- und Freizeitmaßnahmen ein attraktives und sinnvolles Angebot für Kinder und Jugendliche in Bayern. Doch häufig bleibt mit dem Eintritt ins Berufsleben keine Zeit mehr für dieses Engagement. Dabei haben sich die Jugendleiter/-innen während ihrer Ausbildung und im Ehrenamt Kompetenzen angeeignet, die auch in der Gesellschaft, der Wirtschaft und dem Arbeitsleben eine zunehmend wichtige Rolle spielen. Dabei handelt es sich um Schlüsselqualifikationen wie Teamfähigkeit, Zuverlässigkeit und Durchsetzungsvermögen. Damit diese Kompetenzen nicht verloren gehen, hat Bayern mit dem Jugendarbeitfreistellungsgesetz (JArbFG) eine Grundlage geschaffen, um ausreichend Jugendleiter/-innen für die Veranstaltungen und Maßnahmen der Jugendarbeit zu gewinnen.

 

Wer kann das Gesetz in Anspruch nehmen?
Ehrenamtliche Jugendleiter/-innen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, haben gegenüber dem Arbeitgeber nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Freistellung für Zwecke der Jugendarbeit. Schülerinnen und Schüler können von ihren Schulleitungen für die Teilnahme an Aktivitäten der Jugendarbeit und die Aus- und Fortbildung als Jugendleiter/-in beurlaubt werden. Das regeln die Schulordnungen in Bayern und das Kultusministerium steht diesen Beurlaubungen positiv gegenüber, solange keine schwerwiegenden schulischen Gründe dagegensprechen.

 

Für welche Arbeitgeber gilt das?
Das Jugendarbeitsfreistellungsgesetz findet grundsätzlich auf alle Arbeitnehmer/-innen und Auszubildenden in Bayern Anwendung, die in der Privatwirtschaft oder im öffentlichen Dienst tätig sind. Abweichende Regelungen gelten für Bundesbeamte. Das Freistellungsgesetz ist unabhängig von tariflichen Regelungen gültig.

Für welche Tätigkeiten gilt dieses Gesetz?
Für folgende Tätigkeiten, Veranstaltungen und Maßnahmen besteht Anspruch auf Freistellung:
→ für die ehrenamtliche Tätigkeit bei Angeboten der Jugendarbeit im Sinne des § 11 SGB VIII
→ zur Teilnahme an Tagungen und Veranstaltungen, die der Aus- und Fortbildung für entsprechende Tätigkeiten dienen

 

Wann und vom wem ist der Antrag zu stellen?
Da der Antrag mindestens vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den die Freistellung beantragt wird, dem Arbeitgeber zugehen muss, sollte der/die Jugendleiter/-in frühzeitig über den eigenen Jugendverband den Antrag stellen. Der Antrag ist in Textform – per Post oder E-Mail – zu stellen.

 

Folgendes Muster kann als Antragsformular verwendet werden:
→ www.bjr.de/Freistellungsantrag

 

Wie viele Tage kann freigestellt werden?
Freistellung nach diesem Gesetz kann jedes Jahr für nicht mehr als zwölf Veranstaltungen und zusammen höchstens für einen Zeitraum verlangt werden, der dem Dreifachen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht.

 

Wird diese Zeit auch vergütet?
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, für die Zeit der Freistellung nach diesem Gesetz eine Vergütung zu gewähren. Der Freistaat Bayern gewährt den bei ihm beschäftigten Jugendleiter/-innen in diesen Fällen die volle Lohnfortzahlung bis zur Dauer von fünf Tagen im Jahr. Die Staatsregierung setzt sich dafür ein, dass die anderen öffentlichen Arbeitgeber in gleicher Weise verfahren und begrüßt es, wenn die privaten Unternehmen diesem Beispiel folgen

 

Mehr Infos unter www.bjr.de

 

Foto: shutterstock/ Africa Studio

 

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